Schwerbehinderung
Weniger Schwerbehinderte!
15.03.2005 - Ministerium ändert Begutachtungsrichtlinien DMSG weist auf Problematik bei MS hin
MS-Erkrankte behalten im Verlauf ihrer Krankheit oftmals für längere Zeiträume keine bleibenden oder keine als schwerwiegend empfundenen Beeinträchtigungen zurück. Dennoch befürchten Viele auf Grund krankheitsbedingter Fehlzeiten und der schwierigen wirtschaftlichen Situation in den Betrieben eine Gefährdung ihres Arbeitsplatzes. Dann stellt sich häufig die Frage, ob ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden soll, um so den erweiterten Kündigungsschutz für Schwerbehinderte zu erhalten.
Nach einer Änderung der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im ... Schwerbehindertenrecht" (AHP) hat sich die Situation allerdings deutlich verändert.
Grad der Behinderung (GdB) von 50 nicht mehr pauschal Bislang war vorgesehen, dass bei multipler Sklerose "... im akuten Stadium und für zwei Jahre danach in jedem Fall im Sinne einer Heilungsbewährung ein GdB ... von mindestens 50 anzunehmen" ist, womit eine Schwerbehinderung vorlag. Diese Regelung ist nun entfallen.
Gleichstellung mit Schwerbehinderten
Bei der Feststellung des Grades der Behinderung werden somit nur noch die dauerhaft vorhandenen Beeinträchtigungen und die Intensität der bisherigen Krankheitsaktivität berücksichtigt. Ergibt sich hierbei ein GdB von wenigstens 30, kann auf Antrag die Agentur für Arbeit eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten vornehmen, wenn auf Grund der Behinderung ein Arbeitsplatz sonst nicht erlangt oder behalten werden kann (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Für gleichgestellte Behinderte gelten die Regelungen des Schwerbehindertenrechts allerdings ohne, dass der 5-tägige Zusatzurlaub sowie die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch genommen werden können.
Neugefasste "Anhaltspunkte"
Im Juni 2004 hatte das Bundessozialministerium die zuletzt 1996 herausgegebenen AHP neu aufgelegt. Nach einer Pressemitteilung des Ministeriums wurden bei der Neuauflage "alle bis zum 1. Mai 2004 gefassten begutachtungsrelevanten Beschlüsse des Ärztlichen Sachverständigenbeirates der Sektion Versorgungsmedizin beim Bundessozialministerium" berücksichtigt. Nach wie vor gibt es für die AHP keine formelle gesetzliche Grundlage, obwohl sie weit reichende Konsequenzen für Menschen mit gesundheitlichen und körperlichen Beeinträchtigungen haben. Aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom September 2003 ( Az. B 9 SB 3/02 R) geht hervor, dass ein förmliches Gesetzgebungsverfahren noch im Jahre 2003 eingeleitet werden sollte. Es ist zurzeit nicht ersichtlich, dass mit diesem Vorhaben bereits begonnen wurde.
DMSG weist auf Problematik bei MS hin
Nach Auffassung des DMSG-Bundesverbandes ist es erforderlich, dass MS-Erkrankte die Regelungen des Schwerbehindertenrechts auch dann in Anspruch nehmen können, wenn noch keine dauerhaften Schädigungen vorhanden sind, auf Grund derer nach der AHP-Neufassung eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten möglich wäre. Daher wurde das Bundessozialministerium auf die Problematik hingewiesen und die angemessene Berücksichtigung der Belange MS-Erkrankter im Rahmen der sozialmedizinischen Begutachtung gefordert.
DMSG-Bundesverband
29. Juli 2004
Letzte Änderung: 15.03.2005
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