Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, Bundesverband e. V (DMSG)


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Expertenforum: Multiple Sklerose und Schwerbehinderung · Was passiert nach Aussteuerung durch die Krankenkasse





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(Jan N.)

14.01.2009, 16:15

Guten Tag Frau RAin Moldenhauer,
ich bin 50 J.alt und habe seit 1997 MS. Nach mehreren Schüben war ich über einen Zeitraum von 78 Wochen arbeitsunfähig. Nunmehr ist mein Anspruch auf Krankengeld erschöpft. Während meiner AU wurde ich vom Arbeitgeber gekündigt. Ich habe mich arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt.
Bei der Rentenversicherung habe ich im August 2008 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt, mein Antrag wurde im Dezember 2008 dem Grunde nach bewilligt, vor ein paar Tagen habe ich einen Termin beim Rehaberater der RV gehabt. Nunmehr soll ich ab Mitte Februar 09 zuerst eine Berufsfindungs-und Arbeitserprobung bei einem Berufsförderungswerk absolvieren und dann ev. eine Umschulungsmassnahme. Meine Frage ist: wie wird das Übergangsgeld berechnet, vom zuletzt erzieltem Arbeitseinkommen, vom Krankengeld oder Arbeitslosengeld ? Falls für die Berechnung das Arbeitslosengeld zugrunde gelegt wird: kann ich die lange Bearbeitungszeit (5 Monate) beanstanden ?
Vorab vielen Dank

Experte Marianne Moldenhauer, RAin

14.01.2009, 18:18

Hallo, lieber Herr N.,

nachfolgend meine Antworten:

1.) Das Übergangsgeld der Rentenversicherung zählt zu den ergänzenden Leistungen zur Reha.

Die Rentenversicherung zahlt Übergangsgeld
- bei Erhalt von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
- bei Erhalt von Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation.
- bei Arbeitsunfähigkeit oder der Unmöglichkeit einer ganztägigen Erwerbstätigkeit - aufgrund der Teilnahme an einer Rehabilitation.
- während der Teilnahme an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung, wodurch kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt erzielt wird.
- bei Erhalt ambulanter medizinischer Leistungen anstelle stationärer medizinischer Leistungen.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

- Übergangsgeld muss beantragt werden.
- Übergangsgeld ist eine sogenannte Lohnersatzleistung, d.h. es wird nur dann gezahlt, wenn im Krankheitsfall kein Anspruch (mehr) auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht. In der Regel leistet der Arbeitgeber nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz 6 Wochen Lohnfortzahlung.
- Der Antragsteller muss vorher aufgrund einer beruflichen Tätigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben
oder
z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bezogen haben.
Die rentenrechtlichen Voraussetzungen zu den Ergänzenden Leistungen zur Reha müssen erfüllt sein.

Das Übergangsgeld beträgt:
75 % dieser Berechnungsgrundlage bei Versicherten
die ein Kind haben
oder
die pflegebedürftig sind und durch ihren Ehegatten gepflegt werden, der deshalb keine Erwerbstätigkeit ausüben kann,
oder
deren Ehegatte pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat.
68 % dieser Berechnungsgrundlage für die übrigen Versicherten.

Empfänger von Arbeitslosengeld erhalten bei Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld in Höhe des Krankengelds.

Empfänger von Arbeitslosengeld II erhalten bei Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation weiterhin Leistungen in Höhe des ALG II.

Bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vermindert sich das Übergangsgeld um 8 % auf
67 % der Berechnungsgrundlage bzw.
60 % der Berechnungsgrundlage

Auf das Übergangsgeld werden z.B. angerechnet:
- Netto-Erwerbseinkommen - unter Außerachtlassung von einmalig gezahltem Entgelt, z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien
- Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld u.a.

Das Übergangsgeld wird an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst.

Individuelle Auskünfte erbitte ich über den zuständigen Sozialversicherungsträger, hier Rentenversicherungsträger, zu erfragen.

2.) Die Bearbeitungszeit sollte eigentlich drei Monate nicht übersteigen. Die Erhebung einer Untätigkeitsklage macht jedoch regelmäßig auch keinen Sinn. Ich rate Ihnen zur direkten Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter.

Herzliche Grüße und viel Glück!

Marianne Moldenhauer, RAin

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