- 15.02.2010
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Gesundheitsreform/Krankenkassen
Was tun, wenn die Krankenkasse Zusatzbeiträge erhebt?
Krankenkassen, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen, dürfen Zusatzbeiträge von ihren Versicherten fordern. Auch für Menschen, die an Multipler Sklerose erkrankt sind, hält das Bundesministerium für Gesundheit Informationen über Höhe, Ausnahmen und Sonderkündigungsrecht bereit.
Seit dem 1. Januar 2009 zahlen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung in den Gesundheitsfonds ein. Die nach einem einheitlichen Satz festgelegten Beiträge fließen zusammen mit Steuermitteln in den Gesundheitsfonds und werden nach gesetzlich festgelegten Kriterien an die Krankenkassen verteilt. Erzielen Krankenkassen mit den Geldern aus dem Gesundheitsfonds Überschüsse, können sie diese in Form von Prämien an ihre Mitglieder auszahlen - soweit sie über eine ausreichende Finanzreserve verfügen. Kommt eine Krankenkasse mit den Geldern aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, ist sie berechtigt, von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag einzufordern. Allerdings gilt das nur, wenn vorab alle vorhandenen Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeschöpft sind.
Höhe des Zusatzbeitrags
Der monatliche Zusatzbeitrag darf ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens nicht übersteigen. Bis zu einem Betrag von bis zu acht Euro wird der Zusatzbeitrag ohne Einkommensprüfung erhoben.
Der Zusatzbeitrag beträgt maximal 37,50 Euro.
Überschreitet der Zusatzbeitrag den Betrag von acht Euro sowie die Grenze von einem Prozent Ihrer Einnahmen, sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden.
Sonderkündigungsrecht
Erhebt Ihre Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Üben Sie dieses Sonderkündigungsrecht aus, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des auf die Kündigung folgenden übernächsten Kalendermonats. Zusatzbeiträge sind dann nicht zu zahlen. Wichtig: Versicherte, die an einem Wahltarif teilnehmen, sind für drei Jahre an ihre Krankenkasse gebunden. Während dieser 3-jährigen Bindungsfrist gilt das Sonderkündigungsrecht nicht.
Fälligkeit des Zusatzbeitrags und Hinweispflicht der Kassen
Die Satzung einer Krankenkasse muss Regelungen zur Festsetzung, Fälligkeit und Zahlung des Zusatzbeitrags enthalten. Hinsichtlich der Fälligkeit und der Zahlung des Zusatzbeitrags haben die Krankenkassen einen weiten Handlungsspielraum. Sie können zum Beispiel die Fälligkeit auch anders als monatlich festlegen oder Skonti bei der Vorauszahlung des Zusatzbeitrags gewähren. Die Krankenkassen haben ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit des (erstmalig) erhobenen oder des erhöhten Zusatzbeitrags hinzuweisen.
Wer muss keinen Zusatzbeitrag zahlen?
Kinder und mitversicherte Lebenspartner sind von Zusatzbeiträgen ausgenommen. Auch Sozialhilfeempfänger, Bezieher einer Grundsicherung und Heimbewohner, die ergänzende Sozialhilfe bekommen, müssen einen möglichen Zusatzbeitrag nicht selbst bezahlen. In diesem Fall übernimmt das Grundsicherungs- bzw. das Sozialamt die Mehrkosten.
Für ALG II-Bezieher kann der Zusatzbeitrag in Härtefällen von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden. Eine besondere Härte kann vorliegen, wenn medizinische Gründe gegen einen Wechsel der Krankenkasse sprechen. Zum Beispiel, weil der Versicherte in einem speziellen Versorgungsprogramm eingeschrieben ist.
Höhe des Zusatzbeitrags
Der monatliche Zusatzbeitrag darf ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens nicht übersteigen. Bis zu einem Betrag von bis zu acht Euro wird der Zusatzbeitrag ohne Einkommensprüfung erhoben.
Der Zusatzbeitrag beträgt maximal 37,50 Euro.
Überschreitet der Zusatzbeitrag den Betrag von acht Euro sowie die Grenze von einem Prozent Ihrer Einnahmen, sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden.
Sonderkündigungsrecht
Erhebt Ihre Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Üben Sie dieses Sonderkündigungsrecht aus, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des auf die Kündigung folgenden übernächsten Kalendermonats. Zusatzbeiträge sind dann nicht zu zahlen. Wichtig: Versicherte, die an einem Wahltarif teilnehmen, sind für drei Jahre an ihre Krankenkasse gebunden. Während dieser 3-jährigen Bindungsfrist gilt das Sonderkündigungsrecht nicht.
Fälligkeit des Zusatzbeitrags und Hinweispflicht der Kassen
Die Satzung einer Krankenkasse muss Regelungen zur Festsetzung, Fälligkeit und Zahlung des Zusatzbeitrags enthalten. Hinsichtlich der Fälligkeit und der Zahlung des Zusatzbeitrags haben die Krankenkassen einen weiten Handlungsspielraum. Sie können zum Beispiel die Fälligkeit auch anders als monatlich festlegen oder Skonti bei der Vorauszahlung des Zusatzbeitrags gewähren. Die Krankenkassen haben ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit des (erstmalig) erhobenen oder des erhöhten Zusatzbeitrags hinzuweisen.
Wer muss keinen Zusatzbeitrag zahlen?
Kinder und mitversicherte Lebenspartner sind von Zusatzbeiträgen ausgenommen. Auch Sozialhilfeempfänger, Bezieher einer Grundsicherung und Heimbewohner, die ergänzende Sozialhilfe bekommen, müssen einen möglichen Zusatzbeitrag nicht selbst bezahlen. In diesem Fall übernimmt das Grundsicherungs- bzw. das Sozialamt die Mehrkosten.
Für ALG II-Bezieher kann der Zusatzbeitrag in Härtefällen von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden. Eine besondere Härte kann vorliegen, wenn medizinische Gründe gegen einen Wechsel der Krankenkasse sprechen. Zum Beispiel, weil der Versicherte in einem speziellen Versorgungsprogramm eingeschrieben ist.
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Quelle: Informationen des Bundesministerium für Gesundheit Redaktion: DMSG, Bundesverband e.V. - 15. Februar 2010 |
Letzte Änderung: 19.03.2010
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