- 24.02.2009
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Gesundheitsreform/Krankenkassen
Der Gesundheitsfonds und die Folgen für gesetzlich Versicherte
Nachdem der Bundestag im Februar 2007 das "Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung" - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) beschlossen hat, werden dessen Bestandteile nach und nach wirksam.
Ein Kernstück der Reform, der Gesundheitsfonds, tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird damit völlig neu geordnet. Denn zukünftig bestimmt nicht mehr die Selbstverwaltung einer Krankenkasse über die Höhe des Beitragssatzes, sondern die Politik legt einen einheitlichen Beitragssatz für alle Krankenkassen fest.
Der Gesundheitsfonds enthält alle von den Krankenkassen eingezogenen Beiträge und zudem einen steuerfinanzierten Bundeszuschuss. Aus diesen Mitteln erhält jede Krankenkasse pro Versicherten eine Grundpauschale. Hinzu kommen Zu- und Abschläge, die sich wiederum nach Alter, Geschlecht und – das ist neu! – nach bestimmten Krankheitsmerkmalen ihrer Versicherten richten (so genannter morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich, "Morbi-RSA").
Der Betrag, den die Krankenkassen für einen Versicherten erhalten, ist also vollkommen unabhängig von der Höhe des von diesem gezahlten Beitrages. Das Bundesversicherungsamt, das den Gesundheitsfonds verwalten wird, hat derzeit 80 schwerwiegende und kostenintensiv chronische Krankheiten (unter anderem Nr. 47: Multiple Sklerose) festgelegt.
Der historisch erste Einheitsbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird 15,5 Prozent betragen. Für Versicherte, die im Krankheitsfall keinen Anspruch auf Krankengeld haben, wird der Beitragssatz entsprechend ermäßigt. Ab dem 1. Januar 2009 beträgt der ermäßigte Beitragssatz 14,9 Prozent. Dabei ist der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, der vom Versicherten seit 2005 allein getragen wird, sowohl im allgemeinen als auch im ermäßigten Beitragssatz enthalten.
Wer zahlt den ermäßigten Beitragssatz? Er wird der Beitragsberechnung dann zugrunde gelegt, wenn für den Beschäftigten kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Das sind beispielsweise beschäftigte Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. einer Altersrente, Vorruhestandsgeldempfänger und Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe. Beispielhaft können hier genannt werden Arbeitnehmer, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung (oder eine vergleichbare Leistung) beziehen, und auch Selbständige, die freiwillig versichert sind. Mit dem Wegfall des Krankengeldanspruchs für diesen Personenkreis kommt der allgemeine oder ein erhöhter Beitragssatz nicht mehr in Betracht. Die Krankenkassen sind jedoch verpflichtet, einen Wahltarif anzubieten, mit dem ein eventueller Einkommensverlust im Krankheitsfall abgesichert werden kann.
Da die Beiträge der gut 210 Krankenkassen derzeit zwischen 11,3 und 16,5 Prozent schwanken, kommen auf einen Großteil der Versicherten somit zum Teil erhebliche Beitragserhöhungen und damit Mehrkosten zu. Das gilt umso mehr, wenn eine Krankenkasse mit den ihr zugewiesenen Mitteln nicht auskommt, denn dann muss sie zukünftig entweder kassenspezifische Leistungen kürzen oder einen Zusatzbeitrag erheben, der allein von den Versicherten und nicht vom Arbeitgeber aufgebracht wird. Der Zusatzbeitrag kann pauschal oder prozentual zum Einkommen erhoben werden und soll ein Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitgliedes nicht übersteigen (derzeit wären dies bis zu 36 Euro pro Monat, da die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2008 bei 3.600 Euro liegt). Allerdings wird die Einkommensprüfung erst ab einem monatlichen Zusatzbeitrag von mehr als acht Euro vorgenommen. Sobald eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einführt oder anhebt, steht dem Versicherten ein Sonderkündigungsrecht zu, auf das ihn die Kasse hinweisen muss. Der Versicherte kann die Kasse dann sofort wechseln. Umgekehrt können Krankenkassen mit Überschüssen Prämien an ihre Mitglieder ausschütten.
Der Gesundheitsfonds stellt somit einen neuen organisatisch-institutionellen Rahmen für die GKV-Finanzierung dar, nimmt aber, sieht man einmal vom steuerfinanzierten Bundeszuschuss ab, keine grundlegenden Veränderungen am bisherigen Finanzierungsmodus vor.
Die Finanzsituation der Krankenkassen mit einem überdurchschnittlichen Anteil chronisch Kranker wird sich gegenüber den Konkurrenten vermutlich etwas verbessern, aber sie werden längerfristig dennoch gezwungen sein, den erwähnten Zusatzbeitrag früher zu erheben und stärker anzuheben als andere Kassen. Da die Krankenkassen allerdings zunächst alles daran setzen dürften, die Erhebung eines Zusatzbeitrages zu vermeiden, weil ein solcher Schritt einen Verlust an Mitgliedern und Reputation nach sich ziehen würde, dürfte die Streichung kassenspezifischer Leistungen im Zweifelsfall einer Einführung oder Anhebung des Zusatzbeitrages vorgezogen werden.
Haben Sie sich als gesetzlich Versicherte/-r bislang nach dem jeweils günstigsten Anbieter umgeschaut, werden Sie bei der Krankenkassenwahl zukünftig umdenken und die neben dem gesetzlichen Leistungskatalog eventuell gegebenen Sonderkonditionen noch genauer als bisher vergleichen müssen.
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Quelle: Zeitschrift des DMSG-Bundesverbandes: "aktiv", 4/2008, Nr. 221, S. 24 - 25 - 15. Dezember 2008 Redaktion: DMSG, Bundesverband e.V. - 23. Februar 2009; aktualisiert am 24. Februar 2009 |
Letzte Änderung: 24.02.2009
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