Ein Schwerbehindertenausweis wird vom Versorgungsamt ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung (GdB) wenigstens 50 beträgt. Er dient dazu, die Behinderung gegenüber Sozialleistungsträgern, Behörden, Arbeitgebern und anderen nachzuweisen.
zahlreiche Hilfen beim Erhalt/zum Erlangen eines Arbeitsplatzes bzw. einer selbstständigen beruflichen Existenz wie z. B.
Wenn die Voraussetzungen für weitere Nachteilsausgleiche die sogenannten "Merkzeichen" vorliegen, kann beispielsweise
Im Rahmen der Bewerbung bei einem neuen Arbeitgeber muss dessen ausdrückliche Frage nach einer Schwerbehinderteneigenschaft wahrheitsgemäß beantwortet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Behinderung überhaupt geeignet ist, die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers am konkreten Arbeitsplatz zu beeinträchtigen. Von sich aus muss der Arbeitnehmer die Schwerbehinderteneigenschaft nicht offenbaren, es sei denn, dass die Behinderung gerade im Hinblick auf den konkreten Arbeitsplatz von Bedeutung ist.
Ob ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden soll, muss im Hinblick auf die persönliche, gesundheitliche sowie berufliche Situation abgewogen werden. Auf Grund der angeblich erschwerten Kündigungsmöglichkeiten, des Zusatzurlaubs (5 Arbeitstage) und einer möglicherweise unterstellten verminderten Leistungsfähigkeit von Schwerbehinderten kann sich ein Schwerbehindertenausweis bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz auch einmal weniger vorteilhaft auswirken.
Nähere Auskünfte sind zu erhalten bei den Integrationsämtern. Diese sind je nach Bundesland unterschiedlich in die Landesverwaltung integriert. Die einzelnen Adressen lassen sich unter www.integrationsaemter.de abrufen.