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Recht

Änderungen bei Schutzimpfungen und Entlassmanagement

Mit dem Auslaufen von Sonderregelungen wegen der Corona-Pandemie gelten nach dem 7.4.2023 wieder die bisherigen Regelungen im Bereich der Geseztlichen Krankenversicherung. Darauf weist der Gemeinsame Bundesausschuss in einer Pressemitteilung hin. 

Regelungen für Schutz-Impfungen und Entlassmanagement ändern sich

Mit dem Außerkrafttreten der Coronavirus-Impfverordnung gilt für den Anspruch von gesetzlich Krankenversicherten auf COVID-19-Impfungen damit ab 8. April 2023 die Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

In der Schutzimpfungs-Richtlinie der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut (RKI) ist festgehalten, welche Impfstoffe zur Grundimmunisierung und für Auffrischimpfungen in den verschiedenen Altersgruppen auch unter Berücksichtigung besonderer Risiken wie Vorerkrankungen eingesetzt werden können.

Mit dem Außerkrafttreten der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung enden auch die Corona-Sonderregelungen, die der G-BA in seinen Richtlinien zum Entlassmanagement von Krankenhäusern vorgesehen hatte: Ab dem 8. April gelten hier wieder die regulären Möglichkeiten zur Verordnung von Leistungen wie Heilmittel und häusliche Krankenpflege.

Es gelten dann wieder die Regeln wie vor der Pandemie: Krankenhäuser können bei der Überleitung in die ambulante Versorgung die benötigten Leistungen für eine Dauer von bis zu 7 (statt 14) Tagen verordnen. Die Verordnung umfasst häusliche Krankenpflege, Heilmittel, Hilfsmittel, Soziotherapie, spezialisierte ambulante Palliativversorgung sowie sonstige in die Arzneimittelversorgung einbezogene Produkte. Das Krankenhaus kann Arzneimittel mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen verordnen. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen können für die Dauer von 7 Tagen ausgestellt werden.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss - 06.04.2023
Redaktion: DMSG-Bundesverband e.V. - 11.04.2023

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