Behinderten-Pauschbetrag: Steuerliche Entlastung und neue Regelungen ab 2026
Menschen mit Behinderung können im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung verschiedene Steuererleichterungen geltend machen, z.B. den Behinderten-Pauschbetrag, der dazu dient, behinderungsbedingte Mehraufwendungen pauschal abzugelten. Ab dem Jahr 2026 gibt es eine grundlegende Änderung beim Nachweis des Grades der Behinderung. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen im Überblick.
Voraussetzungen und Umfang des Behinderten-Pauschbetrages
Menschen mit Behinderung, bei denen mindestens ein Grad der Behinderung (GdB) von 20 festgestellt wurde, können im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen, sofern steuerrechtlich relevante Einnahmen vorliegen. Der Behinderten-Pauschbetrag dient der steuerlichen Entlastung. Mit ihm sollen insbesondere Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens sowie Ausgaben für einen erhöhten Wäschebedarf als abgegolten gelten. Es handelt sich um einen Pauschalbetrag, der ohne Einzelnachweise im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt wird. Der Betrag kann in voller Höhe geltend gemacht werden, auch wenn geringere oder keine entsprechenden Kosten angefallen sind. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrages richtet sich nach dem festgestellten GdB.
Wahlrecht zwischen Pauschbetrag und tatsächlichen Kosten
Der Pauschbetrag kann dabei anstelle der Steuerermäßigung für außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG in Anspruch genommen werden. Die Geltendmachung der tatsächlich angefallenen Kosten nach § 33 EStG erfordert hingegen das Aufbewahren von sämtlichen Rechnungen sowie Belegen für konkrete Kosten, die im Zweifel nachgewiesen werden müssen. Ferner muss zur Geltendmachung eine individuell zu ermittelnde zumutbare Belastung überschritten sein, deren Höhe unter anderem von der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt.
Steuerpflichtige können zwischen der Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrages oder der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten wählen, wobei die Wahl jedes Jahr neu getroffen werden kann. Es ist jedoch jeweils nur eines der beiden Verfahren zulässig, eine Kombination ist nicht möglich. Welches Verfahren zur Geltendmachung im Einzelfall sinnvoll ist, kann nur individuell entschieden werden und hängt von mehreren Faktoren ab, u.a. der Höhe der Einnahmen, der angefallenen Kosten sowie der GdB-Höhe.
Neuer digitaler Nachweis des Grades der Behinderung ab 2026

Das Verfahren zur Geltendmachung des Behinderten-Pauschbetrages hat sich zum Jahresbeginn 2026 grundlegend geändert. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist weiterhin der Nachweis eines festgestellten GdB. Bislang musste dieser Nachweis gegenüber dem Finanzamt durch Vorlage des Bescheides der zuständigen Behörde (in der Regel des Versorgungsamtes) erbracht werden.
Sofern 2026 erstmalig den Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden soll oder sich die Höhe des GdB ab 2026 ändert (durch Herab- oder Höherstufung), erfolgt der Nachweis nunmehr ausschließlich digital. Die für die Feststellung des GdB zuständige Behörde übermittelt die Feststellungen zum GdB sodann elektronisch an das Finanzamt. Hierfür benötigt sie die Angabe der steuerlichen Steueridentifikationsnummer sowie eine Einverständniserklärung zur Datenübermittlung. Bereits im Antrag auf Feststellung eines GdB sowie im Antrag auf eine Höherstufung können diese Angaben gemacht werden. Liegen beide Angaben vor, so ist kein zusätzlicher Nachweis mehr beim Finanzamt zu erbringen. Bereits vor dem Jahr 2026 beim Finanzamt eingereichte Bescheide, bei denen sich keine Änderungen ergeben, behalten weiter ihre Gültigkeit.
Einzelheiten erfahren Sie bei den Finanzämtern, den zuständigen Versorgungsämtern sowie den Landesämtern für Soziales und Versorgung.
Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrages finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
Quelle: Art. 7 i.V. m. Art. 56 Jahressteuergesetz 2024; BGBl. 2024 I, Nr. 387 v. 5.12.2024 i.V.m. Art. 65 Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung i.d.F. v. 19.12.2025.
Redaktion: DMSG Bundesverband e.V. - 10.02.2026

