Cannabisverordnung ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft getreten.
Am 18. Juli 2024 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, dass im Rahmen der Erstverordnung von Cannabisarzneimitteln eine Vielzahl von Ärzten, die einer bestimmten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung besitzen, keine vorherige Genehmigung der Krankenkassen mehr einholen müssen.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Beschluss nicht beanstandet und eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte am 16.10.2024, so dass diese Regelung ab dem 17.10.2024 gilt. Die Neuregelung betrifft
§ 45 der Arzneimittel-Richtlinie.
Zu den Ärzten, für die diese Neureglung gilt, zählen u.a. Fachärzte für Allgemeinmedizin, Fachärzte für Neurologie, Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin sowie Ärzte mit der Zusatzbezeichnung “Spezielle Schmerztherapie”. Die vollständige Liste der Ärzte, für die diese Neureglung gilt, findet sich auf der Homepage des G-BA unter dem Link: https://www.g-ba.de/themen/arzneimittel/arzneimittel-richtlinie-anlagen/faq-medizinisches-cannabis/.
Ärzte, die in der Liste nicht aufgezählt sind und daher von der Neuregelung nicht umfasst sind, können zwar auch weiterhin Cannabisarzneimittel verordnen, es ist jedoch vor der ersten Verordnung verpflichtend eine Genehmigung der Krankenkasse einzuholen. Unabhängig von der Neuregelung bleibt es den Ärzten aller Fachrichtungen unbenommen, auf freiwilliger Basis eine Genehmigung einzuholen, wenn Sie unsicher sind, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Es kann nämlich weiterhin sein, dass im Einzelfall die Krankenkasse die Voraussetzungen anders bewertet als der behandelnde Arzt. Deshalb können auch fachlich ausreichend qualifizierte Ärzte eine Genehmigung der Verordnung bei der Krankenkasse beantragen, um z.B finanzielle Rückforderungen der Krankenkasse (Regress) vorzubeugen.
An den Verordnungsvoraussetzungen zur Verordnung von Cannabisarzneimittel hat sich durch diesen Beschluss nichts geändert. Die grundsätzlichen Vorgaben zur Verordnung und die Kriterien der Wirtschaftlichkeit gelten weiterhin. Daher gilt insbesondere unverändert, dass eine Verordnung von medizinischem Cannabis als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nur möglich ist bei Versicherten mit einer schwerwiegenden Erkrankung, wenn eine andere allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsoption nicht zur Verfügung steht und wenn Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln auf den Krankheitsverlauf oder schwerwiegende Symptome besteht.
Einzelheiten zur Verordnung von medizinischem Cannabis erfahren Sie auf der Homepage des G-BA sowie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit sowie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte:
https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Medizinisches-Cannabis/_node.html
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz.html
Redaktion: DMSG-Bundesverband - 22.10.2024
Quelle: Pressemitteilung G-BA vom 18.7.2024, abzurufen über die Homepage www.g-ba.de; Bundesanzeiger vom 16.10.2024 abzurufen über die Homepage www.bundesanzeiger.de