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Recht

DMSG empfiehlt: Jetzt noch Pflegeneuanträge stellen - Pflegeneuordnungsgesetz diese Woche im Bundeskabinett

Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) sieht umfassende Änderungen im Recht der Sozialen Pflegeversicherung vor, die auch Leistungskürzungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bedeuten könnten. Ebenso könnten Pflegebedürftige keinen oder einen geringeren Pflegegrad erhalten als derzeit. 

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 5. Juni 2026 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz –PNOG) vorgelegt. Ziel des Gesetzes soll es sein, die Pflegeversicherung finanziell zu stabilisieren und die pflegerische Versorgung neu zu ordnen. Hervorzuheben ist, dass der Entwurf diese Woche im Bundeskabinett beschlossen werden soll. Die weitere Entwicklung bleibt daher abzuwarten.  

Höhere Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 

Nach dem Entwurf sollen die Voraussetzungen für die Einstufung in die Pflegegrade 1 bis 3 ab Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtlich zum Jahresbeginn 2027) angehoben werden: 

  • Pflegegrad 1: künftig ab 15 statt bisher 12,5 Punkten 

  • Pflegegrad 2: künftig ab 30 statt bisher 27 Punkten 

  • Pflegegrad 3: künftig ab 50 statt bisher 47,5 Punkten 

  • Pflegegrad 4 und 5: keine Änderungen der Gesamtpunktgrenzen vorgesehen  

Damit könnte der Zugang für Menschen mit MS, deren Begutachtungsergebnis nur knapp über dem bisherigen Schwellenwert liegt, künftig erschwert werden, da sie nach der neuen Systematik keinen oder nur einen niedrigeren Pflegegrad erhalten würden. Dies betrifft insbesondere Menschen, die erstmals einen Pflegegrad beantragen oder eine Höherstufung benötigen.  

Es  soll das Recht gelten, das zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Wer daher einen Pflegegrad neu beantragt oder eine Höherstufung benötigt, könnte deshalb bei einem Antrag nach Inkrafttreten des Gesetzes nach den vorgesehenen höheren Schwellenwerten begutachtet werden. 

Die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, Bundesverband e.V. empfiehlt daher Menschen mit MS mit bereits vorhandenem Pflegebedarf, aber noch ohne Pflegeeinstufung, die Antragstellung noch rechtzeitig vor Jahresende in Betracht zu ziehen. Dies gilt allerdings nur für Neueinstufungen.  

Bestandsschutz für bereits anerkannte Pflegegrade 

Für Menschen, die bereits einen Pflegegrad haben, sieht der Entwurf einen Bestandsschutz vor. Ein bestehender Pflegegrad soll nicht allein deshalb entzogen oder herabgesetzt werden, weil sich die Schwellenwerte ändern. Es ist keine automatische Neubegutachtung - nur wegen der Änderungen der Schwellenwerte - vorgesehen. Eine Neubegutachtung und damit eine mögliche Veränderung des Pflegegrades aus anderen Gründen (z.B. Verbesserung) bleiben jedoch unberührt. 

Entlastungsbetrag: Nicht verbrauchte Leistungen bei Pflegegrad 1 verfallen  

Der Entlastungsbetrag in Höhe von aktuell 131 Euro pro Monat soll nach dem Entwurf des PNOG für Pflegegrad 1 ersatzlos wegfallen. Vorgesehen ist für Personen mit mindestens Pflegegrad 2 die Schaffung eines neuen Sozialraumbudgets, in dem der bisherige Entlastungsbetrag aufgehen soll. Übergangsregelungen sind aktuell nicht vorgesehen.  

Es besteht daher die Gefahr, dass entsprechende Leistungsbeträge ab 2027 nicht mehr genutzt und nicht verbrauchte Beträge aus dem Jahr 2026 nicht mehr geltend gemacht werden können.  

Vor dem Hintergrund, dass bei entsprechendem Bedarf bestehende Ansprüche aus 2026 nicht ungenutzt bleiben sollen, rät die DMSG daher vorsorglich, dies bei den eigenen Planungen dringend zu berücksichtigen die Leistungsbeträge noch im laufenden Jahr 2026 zu nutzen, entsprechende Leistungen in Anspruch zu nehmen und diese noch im Jahr 2026 geltend zu machen. 

Weitreichende Streichungen und Änderungen sind in dem aktuellen Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes insbesondere auch zur Verhinderungspflege, zum Gemeinsamen Jahresbetrag sowie zu den zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln vorgesehen und es fehlen entsprechende eindeutige Übergangs- und Bestandsschutzregelungen. 

Aufgrund dieser Rechtsunsicherheit rät die DMSG vorsorglich, dies bei den eigenen Planungen zu berücksichtigen und bei bestehenden Bedarfen, diese Leistungen noch im laufenden Jahr 2026 auszuschöpfen und geltend zu machen. Eine rechtssichere Beurteilung ist aktuell nicht möglich.