Neue Regelungen zur Verordnung von medizinischem Cannabis – viel hat sich gegenüber 2017 nicht geändert!
2017 hat der Gesetzgeber Versicherten mit bestimmten Voraussetzungen die Versorgung mit Cannabisarzneimitteln erleichtert. Damit auch Praxiserfahrungen in der Versorgung von Cannabis-Produkten Berücksichtigung finden, wurde von 2017 bis 2022 eine Begleiterhebung zum Einsatz von Cannabis vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte durchgeführt. Auf deren Grundlage hat nun der Gemeinsame-Bundesausschuss (G-BA) die Regelungen zur Verordnung aktualisiert. Dabei war besonders abzuwägen, dass schwerkranken Menschen eine zusätzliche Therapieoption ermöglicht werden sollte und gleichzeitig auch die notwendige Arzneimitteltherapiesicherheit, sprich der Patientenschutz zu berücksichtigen war.
Welche Bedingungen gelten für die Therapie mit Cannabismedikamenten?
Die seit Ende Juni wirksame aktualisierte Richtlinie regelt die Verordnungsfähigkeit von Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität (u. a. auch Nabiximols) sowie auf Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Der G-BA hatte hier zwischen dem Bestreben, schwerkranken Menschen mit einer zusätzlichen Therapieoption zu helfen, und der notwendigen Arzneimitteltherapiesicherheit abzuwägen. Denn die betroffenen Cannabisprodukte sind zum Teil gar nicht – bzw. nicht für den hier geregelten Einsatz – als Arzneimittel zugelassen und dementsprechend auch in keinem Zulassungsverfahren auf Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität geprüft worden. Deshalb hat auch der Gesetzgeber einen Genehmigungsvorbehalt (Genehmigungsbedürftigkeit durch eine dritte Stelle, hier die Krankenkassen) vorgesehen, den der G-BA weiterhin umsetzt.
Eine Erstverordnung oder ein grundlegender Therapiewechsel bedarf der Genehmigung der Krankenkasse. Eine Erstgenehmigung darf nur in begründeten Ausnahmefällen durch die Kassen abgelehnt werden. Folgeverordnungen, Dosisanpassungen oder ein Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten in standardisierter Form (also innerhalb der Blüten oder innerhalb der Extrakte) bedürfen keiner erneuten Genehmigung. Auf eine Genehmigung wird ebenfalls beim Einsatz von Cannabisarzneimitteln im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung verzichtet. Für die allgemeine ambulante Palliativversorgung und bei einem Beginn der Cannabistherapie bereits während einer stationären Behandlung gelten sehr kurze Prüffristen (drei Tage) für die Krankenkassen.
Gut zu wissen ist, dass Genehmigungen für eine Therapie mit Cannabis, die bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelungen des G-BA erteilt worden ist (30.06.2023), weiterhin Gültigkeit besitzen. Klargestellt wurde auch, dass Patienten mit genehmigter Anwendung von medizinischem Cannabis bei einem Arztwechsel zur Fortführung ihrer Therapie keiner erneuten Genehmigung bedürfen.
Bevor ein Arzt getrocknete Cannabisblüten oder –Extrakte verordnet, soll er prüfen, ob zur individuellen Behandlung jeweils ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel verfügbar ist. Je nach medizinischer Einschätzung des Arztes ist dieses Fertigarzneimittel in der Anwendung auszuprobieren. Zusätzlich soll der Arzt bei allen Cannabisarzneimitteln in den ersten drei Monaten und danach in regelmäßigen Abständen die Therapie und somit die Weiterführung beurteilen.
Quellen:
Quelle: G-BA - 19.07.2023
Redaktion: DMSG-Bundesverband - 20.07.2023