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Recht

Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz verabschiedet

Mit den Stimmen der Regierungskoalition hat der Deutsche Bundestag am Freitag, 23. Mai, das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz, kurz PUEG, verabschiedet. 

Es sieht neben der Erhöhung der Beitragssätze, bei gleichzeitiger Entlastung von Eltern für den Erziehungsaufwand aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Erhöung des Pflegegeldes, ein Gemeinsames Entlastungsbudget (den Gemeinsamen Jahresbetrag) bei den Kurzzeit- und Verhinderungspflegeleistungen, die Entlastung von pflegebedürftigen Menschen im stationären Bereich sowie die Verbesserung bei der Inanspruchnahme des Pflegeunterstützungsgeldes vor. Näheres hier...

Die DMSG hat sich wie viele andere Verbände für das zuletzt noch umstrittene Gemeinsame Entlastungsbudget eingesetzt. Mit Erfolg. Im Koalitionsvertrag stand es noch drin, im Referentenentwurf war es noch enthalten, im Kabinettsbeschluss fehlte es dann aber. Auch wurde die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr angehoben und das Erfordernis der sechsmonatigen Vorversicherungszeit vor erstmaliger Inanspruchnahme von Leistungen entfällt ab Januar 2025. 

Wermutstropfen: Das Gemeinsame Entlastungsbudget, im Gesetzestext der Gemeinsame Jahresbetrag, für Verhinderungs- und Kurzzeitpflegeleistungen für alle kommt erst im Sommer 2025. Vorher, ab Jahresbeginn 2024, wird es für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr bereits umgesetzt. 

Die Erhöhung des Pflegegeldes, auch das eine Forderung unsererseits, kommt ab 2025 in Höhe von 5%. Nicht genug wie wir meinen, aber diese Erhöhung sollte im Zuge des Entlastungsbudgets abgesenkt werden auf 4,5%. Auch das wurde zuletzt zurückgenommen. 

Für  pflegendeAngehörige gibt es durch das Pflegeunterstützungsgeld weitere Entlastung. Wenn die Voraussetzungen für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes vorliegen, soll das Pflegeunterstützungsgeld pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden können. Es ist damit nicht mehr, wie bisher, beschränkt auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. 

Nachdem zum 1. Januar 2022 bereits Leistungszuschläge eingeführt worden sind, um die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Eigenanteile in der vollstationären pflegerischen Versorgung zu reduzieren, werden diese Leistungszuschläge ab dem 1. Januar 2024 nochmals erhöht. Leider konnte sich der Gesetzgeber nicht dazu durchringen, den sogenannten Sockel-Spitze-Tausch einzuführen. Damit würden die Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen einen festen Betrag (Sockel) zahlen, während die Soziale Pflegeversicherung die Spitze(n) übernehmen würde. Den nicht immer transparenten Kostensteigerungen würde damit sicherlich entgegengewirkt werden können.

Über weitere Änderungen, die auch das Begutachtungsverfahren, eine neue Stelle für Digitalisierungsfragen und andere Bereiche betreffen, werden wir in unserer Zeitschrift aktiv! bzw. auch einer neuen Broschüre informieren. 

Das Bundesgesundheitsministerium informiert mit einem Fragen- und Antwortenkatalog hier.

Redaktion: DMSG-Bundesverband 28.05.2023 (aktualisiert 01.06.2023)

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