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Recht

Außerklinische Intensivpflege: Gemeinsamer Bundesausschuss beschließt Übergangsregelung zur Vermeidung von Versorgungsengpässen

Die außerklinische Versorgung von schwerstkranken Menschen, die zum Beispiel beatmet werden müssen oder eine Trachealkanüle tragen, wird seit Januar 2023 in einer neuen Richtlinie geregelt. Nach dieser Richtlinie des G-BA zur außerklinischen Intensivpflege (AKI) muss die zum Erhalt der AKI nach § 37c SGB V erforderliche ärztliche Verordnung ausschließlich nach der Außerklinischen-Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) erfolgen. 

Um Engpässe in der Versorgung zu vermeiden, hatten sich die Kassenärztliche Vereinigung und auch die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft, Bundesverband e.V. im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erfolgreich dafür eingesetzt, dass AKI-Verordnungen im Ausnahmefall vorrübergehend weiterhin nach der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege (HKP-RL) zulässig sind.

Durch die Übergangsregelung können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte die außerklinische Intensivpflege vorerst weiterhin verordnen - befristet bis zum 30. Oktober 2023. Bis zu diesem Datum sind Verrordnungen nach beiden Richtlinien zulässig.

 

Mehr zum Thema:

Quellen: PM des G-BA, Praxisnachrichten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung - 27.10.2022
Redaktion: DMSG-Bundesverband e.V. - 16.02.2023

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