0800 / 52 52 022

Über unsere Helpline werden Sie mit kompetenten und unabhängigen DMSG-Mitarbeitern verbunden.
(Kostenlos aus dem Fest- und Mobilfunknetz)

  • Schriftgrößen-Icon
    STRG + STRG -

    Sie können die Seite mithilfe Ihres Browsers größer oder kleiner anzeigen lassen. Verwenden Sie dafür bitte STRG + und STRG - .
    Mit STRG 0 gelangen Sie wieder zur Ausgangsgröße.

  • Kontrast
  • Kontakt
  • RSS-Feed
  • Instagram Logo
  • Youtube Logo
  • Twitter Logo
  • Facebook Logo
Recht

DMSG nimmt Stellung zum Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)

Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft (DMSG) fordert schnellere Unterstützung und dauerhafte Entlastung für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige

Die DMSG mahnt in ihrer aktuellen Stellungnahme zum Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) deutliche Verbesserungen an, d. h. das Pflegegeld noch in diesem Jahr und nicht erst zum 1.1.2024 zu erhöhen, den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich unbürokratisch pauschal auszuzahlen und pflegeunterstützende Maßnahmen wie das Pflegeunterstützungsgeld zu erhöhen.

Erhöhung des Pflegegeldes in 2023

Soweit der Entwurf eine Erhöhung des Pflegegeldes erst ab 1.1.2024 vorsieht, halten wir dies für nicht ausreichend. Hier ist zum einen zu berücksichtigen, dass eine Erhöhung von nur 5 Prozent deutlich zu niedrig bemessen ist, den Kaufkraftverlust nicht ausgleicht und eine Erhöhung erst ab 2024 unzureichend ist.

Unsere Forderung: Die in § 30 SGB XI-E vorgesehene Berechnungsgrundlage für die Dynamisierung ist bereits zum 1.7.2023 für die Jahre 2022/2023 anzuwenden. Die Dynamisierung ist ab 1.1.2024 anhand der vorgenannten Berechnungsgrundlage jährlich fortzuführen.

„Das seit dem Jahr 2017 eingefrorene Pflegegeld wird seinem Zweck der Sicherstellung der Pflege nicht mehr gerecht und der Gesetzgeber wie die Versichertengemeinschaft verkennen die Leistung der ehrenamtlich Pflegenden erheblich“, sagt Bundesgeschäftsführer Herbert Temmes, der dringend Verbesserungen über die jetzt vorgeschlagenen Maßnahmen hinaus fordert.

Geneinsames Budget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Wir begrüßen die Verlängerung der Verhinderungspflege auf acht Wochen und damit eine Angleichung zur Kurzzeitpflege. Auch begrüßen wir die Schaffung eines gemeinsamen Budgets für Kurzzeit- und Verhinderungspflege nach § 42 a SGB XI-E.

Wir halten die im Entwurf normierten Regelungen jedoch nicht für ausreichend. Soweit weiterhin der administrative Aufwand auch im Hinblick auf die Leistungen der Verhinderungspflege unverändert bestehen bleibt und die Vorlage von Einzelnachweisen weiterhin gefordert wird, handelt es sich um eine anwenderunfreundliche Regelung, die zu einer zusätzlichen Belastung der Betroffenen und ihren pflegenden Angehörigen führt. Unsere Forderung: Reduktion von administrativem Aufwand und die Möglichkeit einer vollständigen flexiblen Gestaltung. Eine pauschale Auszahlung an die Betroffenen erachten wir für geeignet und praktikabel.

Schaffung eines Informationsportales nach § 7 d SGB XI-E

Grundsätzlich begrüßen wir die vorgesehene weitere Unterstützung von pflegebedürftigen Personen, ihren Pflegepersonen bzw. Angehörigen durch Schaffung eines barrierefreien elektronischen Informationsportals.

Die Landesverbände der Pflegekassen haben jedoch aus unserer Sicht in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass das Angebot allen Anspruchsgruppen (Pflegebedürftige, pflegende Angehörige und ehrenamtlich Pflegende…) auch in nicht digitaler Weise durch Beratungskräfte z.B. in regionalen Anlaufstellen, zur Verfügung gestellt wird. Die Landesverbände der Pflegekassen sind zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass mit der Implementierung des Informationsportals der Zugang für alle ermöglicht wird.

Pflegeunterstützungsgeld

Wir begrüßen die Ausweitung der Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld von bis zu 10 Tagen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 PflegeZG, halten jedoch die Anpassung des Pflegezeitgesetzes auf eine längere Dauer für erforderlich, da in der Praxis 10 Tage nicht ausreichend sind. Entsprechend halten wir eine Anpassung des Pflegunterstützungsgeldes für erforderlich.

Entlastungsbetrag

Die DMSG setzt sich erneut nachdrücklich dafür ein, dass der monatliche Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI in Höhe von 125 Euro ohne Nachweis spätestens ab 1.7.2023 pauschaliert an die Pflegebedürftigen ausgezahlt wird. Dies würde eine deutliche Verbesserung, aber auch eine Wertschätzung für die häusliche Pflege bedeuten. Nach wie vor fehlen in vielen Bundesländern die Angebote zur Entlastung bzw.  es werden zu hohe Anforderungen für die Umsetzung an die Dienste gestellt. Gerade die pauschale Auszahlung würde auch der nachbarschaftlichen und ehrenamtlichen Hilfe zugutekommen und die Bereitschaft dazu weiter fördern, indem nachbarschaftliche Hilfe anerkannt werden kann.

Hintergrund:

Pflegebedürftigkeit ist nachweislich ein Risiko, das mit Multiple Sklerose häufiger assoziiert ist. 4,1 Prozent der im Jahr 2021 im Deutschen MS-Register dokumentierten MS-Erkrankten nehmen ambulante Pflegehilfen in Anspruch. 23,4 Prozent, d. h. beinahe jeder vierte Multiple Sklerose-Erkrankte bedarf der pflegerischen Unterstützung im häuslichen Umfeld (MS-Register 2020/2021 / Flachenecker et al. 2017). Diese Hilfe wird übereinstimmend mit der Allgemeinbevölkerung zumeist von nahen Angehörigen erbracht. Der Bedarf an pflegerischer Unterstützung steigt mit zunehmendem Alter und Dauer der Erkrankung deutlich an. Bei den über 60-jährigen Menschen mit MS betrug der Anteil fast 50 Prozent.

Redaktion: DMSG-Bundesverband e.V.  - 31.03.2023

expand_less